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Mietvertrag

Wichtige Informationen zum Mietvertrag

Wer eine Wohnung als privater Vermieter vermietet, sollte die Grundregeln des Mietrechts kennen. So kann einiger Ärger erspart bleiben:

  • Der richtige Mieter: am Besten, Sie lassen sich eine Schufa-Auskunft vorlegen.
  • Mietvertrag: benutzen Sie keinen veralteten Mustermietvertrag – lassen Sie sich anwaltlich beraten, damit Ihr Mietvertag juristisch auf dem neuesten Stand ist.
  • Befristung: eine einfache Befristung des Mietvertrages ist nicht zulässig; Sie haben nur noch die Möglichkeit, einen sogn. qualifizierten Zeitmietvertrag abzuschließen, wenn einer der im Gesetz genannten Befristungsgründe vorliegt.
  • Betriebskosten: welche Betriebs- oder Nebenkosten der Mieter zu tragen hat, muss konkret im Mietvertrag geregelt werden. Das gilt auch für den Abrechnungsschlüssel (individueller Verbrauch, Quadratmeter Wohnfläche, Personen etc.). Die Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate und muss dem Mieter binnen dieses Zeitraum auch zugehen. Rechnet der Vermieter verspätet ab, kann er keine Nachzahlung vom Mieter verlangen.
  • Kündigung: eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit mehr als 2 Monatsmieten in Zahlungsverzug ist oder – nach vorheriger Abmahnung -wenn er regelmäßig verspätet zahlt.
  • Kündigungsfrist: für den Mieter gilt eine 3-monatige Kündigungsfrist – er braucht keinen Kündigungsgrund; für den Vermieter hängt die Länge der fristgerechten Kündigungsfrist von der Dauer des Mietverhältnisses ab – zudem braucht der Vermieter einen Kündigungsgrund, das sogn. berechtigtes Interesse für seine Kündigung.
  • Mieterhöhung: es kann die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. den örtlichen Mietspiegel verlangt werden, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert und die Kappungsgrenze von 20 % beachtet ist. Der Vermieter kann dazu die Zustimmung des Mieters verlangen. Dies muss schriftlich erfolgen. Der Mieter hat dann eine 2-monatige Überlegungszeit, d.h. das Mieterhöhungsverlangen wird nicht sofort wirksam (Beispiel: Mieterhöhungsverlangen geht dem Mieter am 28.2.2022 zu → erhöhte Miete wäre erst mit dem Monat Mai zu zahlen): Der Mieter hat aber die Möglichkeit, die Mieterhöhung zum Anlass zu einer Eigenkündigung zu nehmen.

Silke Helbrecht
Rechtsanwältin