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Kündigung

Informationen zum Verhalten bei Kündigung

Zunächst sollten Sie beachten, dass eine Kündigung aus juristischer Sicht eine einseitige Erklärung ist. Es geht nicht darum, ob Sie mit der Kündigung einverstanden sind. Die Kündigung muss Ihnen lediglich zugehen. Nicht nur Ihr Arbeitgeber, sondern auch Sie haben die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einseitig, durch eine entsprechende Kündigungserklärung, zu beenden.

Ein Arbeitsverhältnis kann ebenfalls durch einen Vertrag, z. B. durch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag beendet werden.

I. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie folgendes beachten:

  1. Sie sollten sich umgehend nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden, da sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) erst ab Antragstellung erhalten. Nach der neuen gesetzlichen Regelung müssen Sie sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können Ihnen erhebliche finanzielle Einbußen entstehen.Vor allem dann, wenn Sie eine außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) erhalten, sollten Sie diese Verhaltensregel unbedingt beachten.
  2. Sollten Sie eine fristlose Kündigung erhalten, so müssen Sie damit rechnen, dass Sie vom Arbeitsamt zunächst keine Leistungen erhalten, sondern dass vorerst gegen Sie eine sogenannte Sperrfrist verhängt wird. Das Arbeitsamt geht bei fristlosen Kündigungen davon aus, das Sie Ihren Arbeitsplatz „selbst verschuldet“ verloren haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zu Recht oder zu Unrecht eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Die Wirksamkeit und Berechtigung der Kündigung wird durch das Arbeitsgericht überprüft. Das Arbeitsamt orientiert sich an der gerichtlichen Entscheidung.
  3. Wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, so müssen Sie sofort, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung, gegen diese mittels einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht vorgehen.Diese Frist ist unbedingt einzuhalten.Keinesfalls sollten Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigung vertrösten lassen, dass man noch eine Einigung treffen bzw. eine Lösung finden wird. Wenn Sie diese 3-Wochen-Frist versäumen, ist die Kündigung automatisch wirksam, und Sie können sodann nicht mehr hiergegen vorgehen. Ihr Arbeitsverhältnis ist dann beendet.
  4. Teilweise versuchen Arbeitgeber, ihr Recht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage auszuschließen, indem sie Ihnen eine sogenannte Ausgleichsquittung vorlegen. Sie sollten daher in Gesprächen, in denen Ihnen eine Kündigung überreicht wird, nichts unterschreiben. Es sei denn Sie bestätigen lediglich, die Kündigung erhalten zu haben.

II. Wenn eine Kündigung droht, so ist folgendes zu beachten:

Wichtig ist, dass Sie keine Vereinbarungen unterschreiben, sondern zunächst einen Rechtsanwalt zu einer Beratung aufsuchen. Oft wird bereits im Vorfeld einer Kündigung versucht, mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine „gütliche“ Einigung zu finden, d. h. einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Ein solcher Aufhebungsvertrag hätte aber für Sie weitreichende Konsequenzen, insbesondere bei Bezug von Arbeitslosengeld. Sie würden zunächst einer 12-wöchigen-Sperrfrist beim Arbeitslosengeld unterliegen. Von daher ist es dringend erforderlich, Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge nur nach anwaltlicher Rücksprache zu unterzeichnen.

III. Die Kostenfrage

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage können teilweise sehr hoch sein. Im Arbeitsgerichtsprozess gilt zudem die Besonderheit, dass in der I. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Das bedeutet, Sie müssen Ihren Rechtsanwalt auf jeden Fall selbst bezahlen. Eine Rechtsschutzversicherung ist in diesem Fall daher von Vorteil.

Silke Helbrecht
Rechtsanwältin